Anpassungsprüfungspflicht - Worauf sollten Sie achten?
Die Anpassungsprüfungspflicht - Worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen. (Bildquelle: pixabay.com)

Was ist die Anpassungsprüfungspflicht?

Im BetrAvG (Betriebsrentengesetz) finden wir die Anpassungsprüfungspflicht im Paragraphen 16 unter dem Oberbegriff „Anpassungen“.

Es geht grundsätzlich darum, dass der Arbeitgeber alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge prüfen muss. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers (des oder der Begünstigten der bAV) und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Was bedeutet das und wie erfüllen Sie die Anpassungsprüfungspflicht?

Seitens des Gesetzgebers bestehen 3 Möglichkeiten:

  1. Der Anstieg der bAV orientiert sich am Verbraucherpreisindex für Deutschland und ist mindestens in derselben Höhe oder
  2. der Anstieg orientiert sich an der Erhöhung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum,
  3. oder: Die Verpflichtung zur Prüfung entfällt.

Wann kann die Anpassungsprüfungspflicht entfallen?

Möglichkeit 1:

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen.

Möglichkeit 2:

Die betriebliche Altersversorgung wird über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 Betr.AVG oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 Betr.AVG durchgeführt und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

Möglichkeit 3:

Eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde.

Praxisrelevanz

In der Praxis finden wir immer wieder Fälle, in denen dieses Thema kaum oder gar nicht mit dem Unternehmen geklärt und besprochen wurde. Die Überschuß-Variante (Möglichkeit 2) ist im Moment ebenfalls nicht mehr so klar wie früher, denn die Überschüsse der Versicherer sind bei dauerhafter Niedrigzinsphase und klassischen Tarifen immer mehr mit einem Fragezeichen zu versehen.

Dies kann künftig vor allem dann kritisch werden, wenn es sich um alte Entgeltumwandlungen ohne Arbeitgeberzuschuß handeln sollte.

Möglichkeit 3 (Beitragszusage mit Mindestleistung) ist zwar klar definiert, hier ist aber leider das Versicherungsvertragliche Verfahren nicht anwendbar. Der Unternehmer kann also den Mitarbeiter bei dieser Zusageart nicht ziehen lassen und dieser dann den Vertrag privat fortführen.

In der Praxis ist gerade dies aber oft gewünscht und sinnvoll. Insbesondere heute, da die Mitarbeiter selten ihr Leben lang ein und denselben Beruf bei derselben Firma ausüben.

Außerdem ist zu beachten, daß der Paragraf auch auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens explizit eingeht.

Es verhält sich also so, daß nach Absatz 4 eine nicht erfolgte Anpassung oder nicht  in vollem Umfang erfolgte Anpassung ( die sogenannte „zu Recht unterbliebene Anpassung“), tatsächlich auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen ist. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

Schließlich ist zwischen der bAV als Entgeltumwandlung und arbeitgeberfinanzierter bAV zu unterscheiden. Bei letzterer zahlt ja sowieso „nur“ der Arbeitgeber ein.

Bei der Entgeltumwandlung ist der Unternehmer nach Absatz 5 verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan. So ist selbst dieser eine Paragraf 16 schon mit vielen Fallstricken versehen.

Was ist also zu tun?

Sollten Sie eher eine BZML wählen oder doch die BOLZ nehmen und welche Variante der Anpassung nutzt man dann?

Die Versicherer bieten oft durchaus die BZML an, berücksichtigen aber dabei nicht, welche Haftungsthematiken beim Unternehmer aufschlagen können, wenn er nicht das Versicherungsvertragliche Verfahren anwenden kann.

Viele Makler verkaufen grundsätzlich die BOLZ. Dann ist aber drauf zu achten, daß wirklich Versicherungsverträge passend dazu hinterlegt sind, die der Anpassungsprüfungspflicht jetzt und auch in Zukunft gerecht werden können. Auch die Leistungsstärke des Versicherers gewinnt dadurch zunehmend an Bedeutung.

Einer der großen bAV-Versicherer ließ in der Vergangenheit seine BAV-Experten gern die BZML nehmen aber das ist wiederum eher aus Sicht des Versicherers die beste Lösung, nicht unbedingt aus der des Unternehmers.

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