So geht bAV erklärt. Rechtliche Grundlagen zur Direktversicherung
Jede Menge Recht beim Durchführungsweg Direktversicherung (Bildquelle: Pixabay.com)

Rechtliche Grundlagen zur Direktversicherung

Im folgenden Artikel möchte ich Ihnen die wichtigsten, rechtlichen Basics zur Direktversicherung nahe bringen. Ich beziehe mich dabei in erster Linie auf die rechtlichen Grundlagen nach § 3 Nr. 63 EStG (Einkommensteuergesetz).

Wie ist die Definition der Direktversicherung?

  • Eine Direktversicherung ist der Abschluss einer Versicherung.
  • Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und damit Beitragszahler.
  • Der Arbeitnehmer ist versicherte Person.
  • In der Direktversicherung muss mindestens ein biometrisches Risiko abgesichert sein. Also zum Beispiel Alter, Tod oder Invalidität.

Welche Voraussetzungen zur steuerlichen Freistellung sind erforderlich?

  • Die Direktversicherung kann nur im ersten Dienstverhältnis begründet werden.
  • Es muss sich um eine Rentenversicherung handeln, es kann ein Kapitalwahlrecht beinhaltet sein; auch eine selbständige BU-Rente ist möglich (siehe BMF-Schreiben vom 01.08.2006 / Quelle: NWB Datenbank, 04.02.2018).
  • Beiträge sind bis max. 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) – 2018 = 520 € monatlich – möglich.
  • Die Leistungen können nicht vererbt werden.
  • Die Untergrenze für die Beanspruchung ist das Lebensjahr.

Was bedeutet die vorgelagerte bzw. nachgelagerte Besteuerung?

Steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG führen bei der Rentenzahlung und der Kapitalleistung zur vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.

Beiträge aus versteuertem Einkommen führen bei der

  • Rentenzahlung zur Versteuerung mit dem Ertragsanteil
  • Kapitalleistung zur Versteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

Ist die Leistung der Direktversicherung vererbbar?

Für die Direktversicherung gilt der so genannte enge Hinterbliebenenbegriff. Es erbt

  • Ehegatte; früherer Ehegatte
  • Lebenspartner nach dem LPartG (Quelle: Gesetze im Internet, 04.02.2018)
  • Lebensgefährten (gleich- oder verschieden geschlechtlich, namentliche Nennung bzw. gemeinsame Haushaltsführung
  • Kinder im Sinne des § 32 EStG – auch Stief- oder Pflegekinder – namentliche Nennung
  • ein beliebiger Dritter kann, wenn keine engen Hinterbliebenen vorhanden sind, max. ein angemessenes Sterbegeld (8.000 €) erhalten. Das Sterbegeld erfolgt als Kapitalzahlung.

Wie ist die Unverfallbarkeit geregelt?

Die Verfallbarkeit regelt der § 1b BetrAVG. Die Entgeltumwandlung ist sofort unverfallbar (§ 1 b Abs. 5 Satz 2 BetrAVG). Die gesetzliche Regelung für arbeitgeberfinanzierte Beiträge sieht drei Jahre Betriebszugehörigkeit seit Zusageerteilung und Vollendung des 21. Lebensjahres vor. Vertraglich ist eine Besserstellung gegenüber dem BetrAVG möglich, z.B. sofortige vertragliche Unverfallbarkeit. Auch eine kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses unterbricht den Lauf der Unverfallbarkeit mit der Folge, dass im Falle des Wiedereintritts beim gleichen Arbeitgeber die Unverfallbarkeitsfristen neu zu laufen beginnen.

Folgende Zeiten zählen zum Beispiel als Zeiten der Betriebszugehörigkeit:

  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Krankheitszeiten, auch außerhalb des Lohnfortzahlungszeitraums
  • Kurzarbeit
  • Saisonarbeit, wenn verbindliche Wiedereinstellung vereinbart ist
  • Pflegezeit

Wie funktioniert die „Portabilität“ beim Arbeitgeberwechsel?

Das BetrAVG sieht in § 4 Abs. 2 drei Möglichkeiten beim Arbeitgeberwechsel vor:

1. Die Übertragung des Übertragungswertes auf den neuen Arbeitgeber (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG)

  • Der alte Arbeitgeber muss nicht mehr für den Vertrag einstehen.
  • Der neue Arbeitgeber erteilt eine neue Zusage, deren Risiken er kennt.
  • Der Arbeitnehmer hat neue Rechnungsgrundlagen.

2. Die Übernahme der Zusage (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG)

  • Der alte Arbeitgeber muss nicht mehr für den Vertrag einstehen
  • Es besteht Einvernehmen zwischen allen Beteiligten, dass der alte Arbeitgeber aus seiner Verpflichtung frei wird, bei Eintritt des Versorgungsfalles die zugesagten Leistungen erbringen zu müssen
  • Die Übernahme ist keine Pflicht des neuen Arbeitgebers!
  • Der Arbeitnehmer behält die Rechnungsgrundlagen

3. Mitnahmeanspruch durch den Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 3 BetrAVG)

  • Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden geltend gemacht werden.
  • Der Übertragungwert darf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen.
    • Der Übertragungswert muss in einen neuen Vertrag ohne neue Abschlusskosten eingebracht werden.
    • Es besteht kein Anspruch auf bisherige Rechnungsgrundlagen.
    • Es besteht kein Anspruch auf bisherigen Durchführungsweg.
    • Es besteht kein Anspruch auf bisherige Zusatzversicherung.
    • Es besteht kein Anspruch auf gleichen Versicherer.
  • Eine Übertragung ist nach dem Übertragungsabkommen nur innerhalb von 15 Monaten möglich.

Was ist das „versicherungsvertragliche“ Verfahren?

Bei der beitragsorientierten Leistungszusage (boLZ) können die Ansprüche des Arbeitnehmers auf die erreichte Anwartschaften begrenzt werden. Die Leistung aus der Direktversicherung kann auf den Kapitalbetrag begrenzt werden, der sich aus den geleisteten Beiträgen ergibt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG), wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Die Überschussanteile werden von Beginn an zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet.
  • Die Versicherung ist nicht abgetreten oder beliehen und weist keine Beitragsrückstände auf.
  • Das Bezugsrecht ist spätestens 3 Monate nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers unwiderruflich.
  • Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Lebensversicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen.

Achtung: Die Frist von drei Monaten nach Ausscheiden des Arbeitnehmers ist zu beachten.

Was passiert bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Die Direktversicherungen mit uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechten sind insolvenzfest. Der Insolvenzverwalter kann das Bezugsrecht nicht widerrufen und ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmerwechsel auf den Arbeitnehmer zuzustimmen.

Wie ist die Regelung bei der Direktversicherung mit Verfallbarkeit?

Da ein Arbeitnehmer im Insolvenzfall grundsätzlich betriebstreu bleiben möchte, greift der Vorbehalt nicht. Das unwiderrufliche Bezugsrecht unterliegt keiner Änderung. Die Anwartschaft ist insolvenzsicher (Urteil BGH IV ZR 134/05 vom 03.05.2006 / Quelle: obenJur.de, 04.02.2018)

Was passiert bei der Nichtzahlung der Prämie und drohender Kündigung?

Der Versicherer muss die versicherte Person, also den Arbeitnehmer, informieren über:

  • die Nichtzahlung der Prämie durch den Arbeitgeber,
  • die drohende Umwandlung der Versicherung in eine reduzierte beitragsfreie Versicherung und
  • die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten den vollen Versicherungsschutz durch eigene Beitragszahlung aufrecht zu erhalten.

Was beinhaltet der gesetzliche Mindeststandard nach § 6 BetrAVG?

Wenn eine gesetzliche Vollrente wegen Alters gezahlt wird und die Leistungsvoraussetzungen und die Wartezeiten erfüllt sind, kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass ihm die Altersleistungen auf bAV gewährt werden. Der Arbeitgeber kann zu Gunsten des Arbeitnehmers von diesem Mindeststandard abweichen, zum Beispiel durch einen flexiblen Rentenbeginn des Direktversicherungsvertrages.

Die Höhe der vorzeitigen Altersleistungen bestimmt sich bei der Direktversicherung nach dem zu Grunde gelegten Tarif des Versicherers.

Wie wird die Direktversicherung sozialversicherungsrechtlich behandelt?

4 % der Beitragsbemessungsgrenze sind sozialversicherungsfrei (das entspricht 2018 = 260 € monatlich). Eine arbeitgeberfinanzierte bAV hat immer Vorrang vor einer Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer.

Welche Auswirkungen hat die Sozialversicherungsfreiheit?

Die Höhe der Sozialversicherung bestimmt

  • den Anspruch auf Arbeitslosengeld,
  • den Anspruch auf Krankengeld,
  • die Höhe der Rente aus der Deutschen Rentenversicherung,
  • sowie die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Durch die Entgeltumwandlung kann die Versicherungspflichtgrenze unterschritten werden und eine erneute Versicherungspflicht eintreten.

Achtung: Dies betrifft in erster Linie privat krankenversicherte Arbeitnehmer.

Wie ist die Beitragspflicht für gesetzlich Krankenversicherte (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) geregelt?

Ein Leistungsempfänger, der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert ist, muss von seinen Versicherungsbezügen, zu denen auch Leistungen aus der Direktversicherung gehören, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Als Beitragssatz gilt seit dem 01.01.2004 der volle allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse (§ 248 S. 1 SGB V). Freigaben sind in § 226 Abs. 2 SGB V geregelt. Wird eine Kapitalabfindung gezahlt, werden 1/120 der Kapitalleistung als monatliche Rentenzahlung für die Verbeitragung zugrunde gelegt, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 S. 3 SGB V).

Zusammenfassung:

An den Ausführungen ist zu erkennen, dass selbst für den gängigsten Durchführungsweg der bAV, also die Direktversicherung, eine ganze Reihe von Vorschriften aus dem Arbeitsrecht, dem Steuerrecht, dem Versicherungsvertragsrecht und Sozialversicherungsrecht zu beachten sind.

Darum würde ich Ihnen empfehlen, für die Einführung und die Betreuung einer betrieblichen Altersversorgung nur auf Berater zu vertrauen, die sich in diesen Vorschriften auskennen. Im Idealfall greift Ihr bAV-Spezialist auf ein Netzwerk aus Rechtsanwälten und Steuerberatern zurück und bietet Ihnen damit die bestmögliche Infrastruktur.

Ihnen ist ein Aspekt aufgefallen, den Sie gerne näher erklärt hätten? Sie haben eine Frage und finden in meinem Artikel noch keine Antwort darauf? Lassen Sie mir dazu gerne einen Kommentar da.

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