Betriebliche Altersvorsorge als Werkzeug der Mitarbeiterbindung
bAV als Bindeglied zwischen Unternehmen und Mitarbeiter

Welche Vorteile bietet die betriebliche Altersvorsorge Arbeitgebern?

Wenn man als Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge für seine Mitarbeiter einführt, fragen sich Unternehmer natürlich, welche Vorteile für die Einführung einer bAV sprechen.

3 Benefits für Arbeitgeber

Ganz klar können vor allem drei wesentliche Punkte für den Arbeitgeber herausgestellt werden:

  • Modellierung eines modernen Vergütungssystems
  • Erhöhung der Mitarbeiterbindung
  • Gesteigerte Attraktivität für Bewerber bei der Mitarbeitergewinnung

Wurde bei der Einführung des Systems alles Wichtige beachtet und richtig umgesetzt, ergibt sich daraus sogleich eine weitgehende Haftungsreduzierung für den Arbeitgeber.

1. Ein modernes Vergütungssystem

Richten wir unser Augenmerk zunächst auf den ersten Punkt: der Konzeption eines modernen Vergütungssystems.

Bei der Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge wird sinnvollerweise das gesamte Vergütungssystem des Unternehmens betrachtet. Der Gedanke „Ich muss das machen, was im Gesetz steht“, sollte dabei nicht vorherrschend sein. Das Gesetz, welches im Geiste hier zu Rate gezogen wird, ist in diesem Fall das sogenannte Betriebsrentenrecht (BetrAVG). Aufgrund seiner Wichtigkeit möchte ich an dieser Stelle auf die Inhalte sinngemäß und beispielhaft verweisen:

  • 1 Abs. 1 Satz 3: Der Arbeitgeber haftet immer.
  • 1a Abs 1 Satz 1: Der Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber verlangen.

Daraus kann schon mal folgende Überlegung aufkommen: „Wenn ich als Arbeitgeber ohnehin gesetzlich verpflichtet bin, dem Arbeitnehmer auf Wunsch eine Versorgung bieten zu müssen, warum richte ich das nicht gleich so ein, dass ich als Arbeitgeber  selbst auch Vorteile habe?“ Seine Haftung soweit wie irgendwie möglich einzuschränken, hat für den Unternehmer immer eine gewisse Relevanz. Ein paar Zeilen weiter oben habe ich darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber immer haftet.

Aber wie kann eine solche Haftung konkret denn aussehen?

Ein Beispiel:

Der Arbeitgeber übernimmt vom ehemaligen Arbeitgeber des neuen Mitarbeiters eine Zusage und gibt sich damit als großzügiger und entgegenkommender Arbeitgeber. Für das Gedankenspiel nehmen wir nun an, dass in der Zusage eine Berufsunfähigkeitsrente enthalten ist. Und leider tritt genau der Fall ein, dass der Mitarbeiter berufsunfähig wird. Kein Thema, oder? Denn der Arbeitgeber meldet die Berufsunfähigkeit des Mitarbeiters der Versicherung und die wird dann zahlen. Allerdings mach die Versicherung das, was ihr gutes Recht ist:  sie prüft, ob sie zahlen muss. Dabei stellt sich heraus, dass der Mitarbeiter bei Beantragung der bAV bei den Gesundheitsfragen „vergessen“ hatte, einige Punkte korrekt und vollständig zu beantworten. Dies führt zu einer „vorvertraglichen Pflichtverletzung“, die es der Versicherung erlaubt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rentenzahlungen nicht zu leisten.

Wer zahlt denn nun die Berufsunfähigkeitsrente an den Mitarbeiter?

Erinnern Sie sich noch an § 1 ABs. 1 Satz 3 (BetrAVG): Der Arbeitgeber haftet immer.

Folglich kommt der aktuelle Arbeitgeber für die Berufsunfähigkeitsrente auf.

Durch dieses Beispiel ist hoffentlich deutlich geworden, dass durch die Einführung einer bAV die Haftung des Arbeitgebers so gut wie möglich reduziert werden muss!

2. Erhöhung der Mitarbeiterbindung

Ein weiterer Pluspunkt der bAV stellt die Erhöhung der Mitarbeiterbindung dar. Auch dies möchte ich an einem Beispiel verdeutlichen, welches einer meiner Kunden bereits erfolgreich implementiert hat:

Ab einem Entgeltumwandlungsbetrag von 100 Euro monatlich, wird ein Zuschuss in Höhe von 50 Euro monatlich (inkl. des gesetzlichen Zuschusses von 15%) bezahlt. Nach einer Betriebszugehörigkeit von drei Jahren wird der Arbeitgeberzuschuss um 25 Euro auf 75 Euro monatlich erhöht, nach sechs Jahren erhöht sich der gewährte Zuschuss nochmals um weitere 25 Euro monatlich auf insgesamt 100 Euro monatlich.

Damit wird die Treue und Loyalität – also die Haftkraft – zum Unternehmen belohnt.

3. Thema Mitarbeitergewinnung

Bleiben wir gleich bei diesem Beispiel und beleuchten wir dieses aus der Sicht des Arbeitgebers für die Mitarbeitergewinnung.

Gerade in größeren Betrieben – insbesondere in Industriebetrieben – sind attraktive  betriebliche Versorgungssysteme vorhanden. Das Vorhandensein ähnlicher Bausteine der bAV für kleinere Unternehmen ist immer von Vorteil. Denn im Wettbewerb um die besten Mitarbeiter muss man sich auch den Vergleich mit großen Unternehmen gefallen lassen, wenn der Bewerber aus mehreren Jobangeboten wählen kann. Wenn man als Unternehmen also vermeiden will, dass man im „war for talents“ verliert, ist das oben dargestellte Modell ein absoluter Pluspunkt, mit dem man bei der Mitarbeitergewinnung aktiv werben kann.

Von der Pflicht zur Kür

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass es lohnt, aus der Pflicht (Umsetzung der gesetzlichen Erfordernisse) eine Kür (Erhöhung der Mitarbeiterbindung, Erleichterung der Mitarbeitergewinnung) zu machen. Alle Beteiligten werden dann gleichermaßen davon profitieren.

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