14.09.2018
Der Paragraph 100 des Einkommensteuergesetzes - Fluch oder Segen
Empfiehlt sich für Sie eine Förderung nach §100 - oder sollten Sie sich eher auf andere bAV Aspekte konzentrieren? (Bild: pixabay.com)

Paragraph 100 EStG – Fluch oder Segen?

Fluch oder Segen? Der Paragraph 100 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist da!

Immer, wenn uns Änderungen von Gesetzen erwarten, stellt sich für Unternehmer die Frage: „Was muss ich wissen, was muss ich beachten?“ In meinem Artikel „Fluch oder Segen? Der Paragraph 100 des EStG ist da“ informiere ich Sie über die wichtigsten Neuerungen und Änderungen.

Der Paragraph 100 ist ein wichtiger Eckpfeiler des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG). Der Staat möchte hiermit insbesondere die betriebliche Altersvorsorge (bAV) für sogenannte „Niedrigverdiener“ zusätzlich mit einer Sonderförderung ankurbeln.

[1] Wen betrifft §100?

Für MitarbeiterInnen mit einem Bruttogehalt von bis zu 2.200,00€ monatlich ist der Paragraph 100 nutzbar. Dies gilt selbstverständlich entsprechend auch für Teilzeitmitarbeiter. Auch bei jährlicher Betrachtungsweise findet der §100 bei berechtigten MitarbeiterInnen bis zum entsprechenden Monatseinkommen Anwendung. Das bedeutet, auch wenn MitarbeiterInnen einen Verdienst von 2.200,00€ mal 12 Monate erreichen.

Daraus ergeben sich folgende Mitarbeiterkonstellationen:

  • ArbeitnehmerIn ist Vollzeibeschäftitge(r)
  • ArbeitnehmerIn ist Teilzeitbeschäftigte(r)
  • ArbeitnehmerIn ist Auszubildende(r)
  • ArbeitnehmerIn ist geringfügig Beschäftigte(r), sog. Minijobber
  • ArbeitnehmerIn ist beherrschender GGF (Gesellschafter-Geschäftsführer)
  • ArbeitnehmerIn ist im Rahmen eines steuerlich anerkannten Ehegattenarbeitsverhältnis beschäftigt
  • ArbeitnehmerIn ist kein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber berufsständisch versorgt

[2] Welche Bedingungen sind daran geknöpft?

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der §100 greift:

  1. ArbeitnehmerIn muss im ersten Dienstverhältnis angestellt sein
  2. ArbeitnehmerIn ist dem Grunde nach zur Lohnsteuerabführung verpflichtet
  3. Der Arbeitslohn ist im Inland lohnsteuerpflichtig
  4. Der Beitrag muss ausschließlich arbeitgeberfinanziert sein
  5. Der Beitrag fließt in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder in einen Pensionsfond
  6. Der Beitrag muss in einen ungezillmerten Vertrag eingezahlt werden, also einen Vertrag, der keine Abschlußprovision enthält, sondern Kosten auf den laufenden Vertrag verteilt. Außerdem muss der Vertrag eine Rentenauszahlung vorsehen

[3] Welche Vorteile ergeben sich für Unternehmer?

Für Unternehmer ergibt sich, dass zusätzlich zu den betrieblichen Kosten des Beitrages, die er immer geltend machen kann, nochmals 30 Prozent über die Lohnsteuer quasi „gegenrechnen“ kann (ab mindestens 20,00€ arbeitgeberfinanzierten bAV bis maximal 40,00€ monatlich anwendbar).

Aufschlüsselung:

Maximaler Betrag pro Jahr n. §100: 480,00€ (40 € mal 12)
Maximale Ersparnis für Unternehmer: 30%
Maximale Förderung pro Mitarbeiter pro Jahr: 144,00€
Zusätzlich: Kostengeltendmachung des eigentlichen Betrages.

Rechenbeispiel:

Ein Arbeitgeber zahlt am 01.01.2019 einen Einmalbetrag in Höhe von 480,00€. Es ergibt sich ein tatsächlicher Aufwand von 336,00€ (480,00€ – 144,00€ / entspricht 30%), abzüglich der regulären Abzüge lediglich 235,00€ (480,00€ – 144,00€ – 101,00€).

[4] Vorgesehene Umsetzung des §100 EStG

Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag wird auf Grund

  • Eines Tarifvertrages
  • Einer Betriebsvereinbarung
  • Einer einzelvertraglichen Regelung

erbracht.

Ein Einmalbeitrag ist bei Erfüllung der genannten Rahmenbedingungen jährlich ausdrücklich zulässig. Diese Handhabe ist besonders bei stark schwankenden täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einkommenssituationen der jeweiligen Mitarbeiter empfehlenswert. Fragen Sie den bAV-Berater Ihres Vertrauens, welche Umsetzung im Rahmen einer Umwindung vermögenswirksamer Leistungen in Ihrem Fall besonders kostengünstig möglich ist!

[5] Kann die Förderung nach §100 neben anderen bAV-Formen im Unternehmen etabliert werden?

§100 - richtig angewandt eine gute Ergänzung zur bAV

Richtig umgesetzt kann der §100 eine sinnvolle Ergänzung der bAV sein (Bildquelle: pixabay.com)

Ja, eine Förderung nach §100 ist möglich, muss aber in jedem Fall klar dokumentiert und abgegrenzt werden.

[6] Was sollten Sie jetzt unternehmen?

Zunächst sollten Sie in Ihrem Unternehmen in jedem Fall einen bAV-Check durchführen lassen. Welche Mitarbeiterstruktur, welche Bestandsverträge liegen vor, stehen Lohnerhöhungen an und natürlich – welche Ziele verfolgt Ihr Unternehmen in Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge. Diese und weitere Fragen sollten Sie unbedingt im Vorfeld abklären.

Stellt sich anschließend heraus, dass eine Förderung im Sinne des Paragraphen 100 EStG für Niedrigverdiener sinnvoll ist, lassen Sie ein individuelles Konzept unter Berücksichtigung der Unternehmensziele erstellen.

Im Anschluss kann Ihr bAV-Berater die Ausschreibung bei geeigneten Versorgungsträgern / geeigneten Versicherern für Sie einleiten.

Prüfen Sie am besten zeitnah, ob für Sie die Förderung Ihrer Mitarbeiter nach §100 eine interessante Form ist, Ihre bAV-Struktur zu ergänzen.

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