14.01.2018
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz - 4 Fakten, die Sie kennen sollten
Infos zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (Bildquelle: pixabay.com)

Die wichtigsten Fakten zum Betriebs­renten­stärkungsgesetz

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde von der großen Koalition noch kurz vor den Neuwahlen durchgewunken. Es soll die Durchdringung der betrieblichen Altersvorsorge insbesondere bei mittelständischen und eher kleineren Unternehmen erhöhen und die sog. Geringverdiener stärker mit ins Boot holen.

Das ändert sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Auf in die neue Welt der Durchführungswege? Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (Bildquelle: pixabay.com)

Auf in die neue Welt der Durchführungswege? Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (Bildquelle: pixabay.com)

Neu: es gibt eine völlig neue Welt neben der alten Welt, wie auch bisher mit 5 Durchführungswegen

  • Direktversicherung
  • Pensionsfonds
  • Pensionskasse
  • Unterstützungs- oder U-Kasse
  • und Direktzusage

sowie den alten 3 Formen der Leistungszusagen

  • reine Leistungszusage
  • BOLZ = beitragsorientierte Leistungszusage
  • und BZML = Beitragszusage mit Mindestleistung.

Darauf müssen Sie jetzt achten!

In Branchen mit Sozialpartnermodell

Branchen mit Tarifvertrag im Rahmen des sogenannten Sozialpartnermodells starten bereits ab 01.01.2018 mit Neuverträgen in die „neue Welt“.

Diese beinhaltet unter anderem eine Zielrente ohne Garantieleistungen, eine reine Beitragszusage seitens des Arbeitgebers (statt der bekannten 3 alten Zusagen) und beendet damit die Subsidiär-Haftung.

Nach Paragraph 1.1.3 Betriebsrentengesetz: Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistung auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt

Damit findet eine bahnbrechende Änderung angelehnt an das angelsächsische „pay and forget“ Einzug. Mitarbeiterbindungssysteme und Kapitalabfindungen gibt es dabei nicht mehr.

Die reinen Rentenauszahlungen sind weder gesichert noch gibt es gesetzliche Anpassungspflichten.

In der alten Welt…

In der „alten Welt“ für die anderen Unternehmen sind nach wie vor garantierte Versorgungsleistungen sowie Kapitalwahlrecht und grundsätzliche, gesetzliche Anpassungspflicht Rechtsgrundlage.

Ab 01.01.2019: Verpflichtender Arbeitgeberzuschuß

Für alle gilt ab 01.01.2019 ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuß von 15 Prozent, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungs-Beiträge einspart. Dies ist zudem ab 1.1.2022 auch für Altzusagen der Fall.

Weitere Regelungen ab 2018, die alle Unternehmen betreffen

Erhöhung der steuerfreien Förderung

Die steuerfreie Förderung in der Direktversicherung erhöht sich ab 2018 von 4% auf 8% der Rentenbeitragsbemessungsgrenze (Grenze bis zu der Rentenbeiträge vom Einkommen abzuführen sind).  Das ist neuerdings auch neben alten, bestehenden 40b-Verträgen (Direktversicherungen bis 2008 mit Pauschalversteuerung, nach 2008 wurden sie im Paragraphen 363 Einkommensteuergesetz neu geregelt) möglich.

Neuer Förderbeitrag für Geringverdiener

Ein neuer Förderbeitrag für Geringverdiener mit mtl. Brutto von max. 2.200 € wird eingeführt. Der Arbeitgeber kann hier unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich 30 Prozent Förderung vom Staat erhalten – für max. 480 Euro pro Jahr.

Neuer Freibetrag für Grundsicherung

Ein neuer Freibetrag für Anrechnung der bAV auf die Grundsicherung.

Riester und bAV: Aufhebung der Sozialversicherungs-Doppelverbeitragung

Aufhebung der Sozialversicherungs-Doppelverbeitragung (der Versicherte musste sowohl in der Ansparphase auf seine Beiträge als auch in der Leistungsphase Sozialversicherungsbeiträge abführen) in der bAV und Erhöhung der Riestergrundzulage von 145 € p.a. (Grundzulage für jeden Riestervertrag bei Einzahlung von 4% des Vorjahresbruttos abzgl. etwaiger Kinderzulagen) auf 175 €.

Was sollten Sie als Arbeitgeber jetzt unternehmen?

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Erst einmal Ruhe bewahren

Lassen Sie sich nicht verunsichern – setzen Sie sich mit den richtigen Menschen an einen Tisch (Bildquelle: pixabay.com)

Was tun? Kopf in den Sand stecken und warten? Es ist ja nicht einmal genau definiert wer nun unter das Sozialpartnermodell künftig fallen wird!

Auf keinen Fall: Die Experten von „So geht bAV“ empfehlen Ihnen Ruhe zu bewahren und jetzt die ersten Schritte in die Wege leiten, damit es später kein böses Erwachen unter Zeitdruck geben wird.

Der erste Schritt ist immer eine Erstanalyse durch den Fachberater in Kooperation mit Steuerberater, ggf. Wirtschaftsprüfer und Fachanwalt. Damit schaffen Sie die richtige Basis für Rechtssicherheit einerseits und für ein strukturiertes Konzept passend zu Ihren Unternehmenszielen andererseits.

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