Das Sozialpartnermodell - und seine Auswirkungen

Das Sozialpartnermodell – und seine Auswirkungen

Zum 01.01.2018 trat das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze  (Betriebsrentenstärkungsgesetz oder kurz BRSG) in Kraft (das Gesetz im Wortlaut finden sie hier, Quelle: Bundesfinanzministerium, 18.02.2018). Nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen hat die gesetzliche Änderung das Ziel, die betriebliche Altersversorgung vor allem in Klein- und Mittelständischen Unternehmen zu verbreitern. Außerdem sollen für Arbeitnehmer mit geringeren Einkünften Hindernisse beseitigt werden, damit auch diesem Personenkreis der Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung möglich ist.

Was dies im Konkreten bedeutet, möchte ich Ihnen im nachfolgenden Artikel näherbringen.

Was ist das Kernstück des so genannten Sozialpartnermodells?

Das Kernstück des Sozialpartnermodells ist die Einführung

  • einer reinen Beitragzusage
  • eines verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses sowie
  • eines Opting-out-Systems.

Die „ reine Beitragszusage“

Die Bezeichnung im neuen Gesetz (§ 1 Abs 2 Nr. 2 a BetrAVG) lautet „reine Beitragszusage“ (rBZ). Bei dieser rBZ entfällt im Unterschied zu allen anderen Zusagearten der bAV die Verpflichtung des Arbeitgebers gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, für die Erfüllung der zugesagten Leistungen einzustehen.

Die rBZ liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber „durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung“ zu zahlen hat.

Außerdem sind nur laufende Leistungen, also Renten, ohne Möglichkeit der Kapitalauszahlung, obligatorisch. Zusätzlich sind auch arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften auf Altersrenten sofort unverfallbar.

Künftig kann der Arbeitgeber echte Beitragszusagen erteilen, bei denen

  • Garantie- oder Mindestleistungen untersagt sind,
  • keine Insolvenzsicherungspflicht besteht und
  • sich seine Verpflichtungen auf die Zahlung der Beiträge beschränkt („pay and forget“).

Wer erhält die Beitragszahlung?

Die Zahlung geht an einen externen Versorgungsträger, bei dem es sich um eine Versorgungseinrichtung handelt, auf die sich die Sozialpartner, also Arbeitgeberverband und Gewerkschaften, verständigt haben. Dies kann eine bereits bestehende oder eine noch zu gründende Versorgungseinrichtung sein.

Für wen ist das Sozialpartnermodell verbindlich?

Grundsätzlich ist es für tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich.

Gibt es die Möglichkeit auch für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber?

Nach dem neuen § 24 BetrAVG können auch nichttarifgebundene Arbeitgeber „die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbaren“. Gemeint ist damit ein Tarifvertrag, der im Falle einer Tarifbindung in räumlicher, zeitlicher, betrieblich-fachlicher und persönlicher Hinsicht gelten würde.

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss

„Soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“ sind bei Entgeltumwandlungszusagen 15% des Umwandlungsbetrages zusätzlich vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung zu zahlen (§ 23 Abs 2 BetrAVG n.F.). Dieser sofort unerfüllbare Arbeitgeberzuschuss gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

Die Pflicht zur Weitergabe der Sozialbeitragsersparnis für Neuzusagen außerhalb des Sozialpartnermodells gilt ab dem 01.01.2019. Für bereits bestehende Entgeltumwandlungen gilt dies ab dem 1.1.2022 (§ 26 a BetrAVG n.F.)

Das Opting-out-System

Grundsätzlich verfolgt das Opting-out eine stärkere Verbreitung der bAV.

Opting-out bedeutet, „dass der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens … eine automatische Entgeltumwandlung einführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat (Optionssystem)“. Das bedeutet., dass das schriftliche Angebot als angenommen gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht widersprochen hat und ihm das Angebot mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts gemacht wurde.

Für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die bereits vor dem 1.6.2017 eingeführt wurden, besteht diese Möglichkeit nicht.

Und was bedeutet das nun für Sie als Unternehmer?

Die Mehrzahl aller Unternehmen wird sich mit den Möglichkeiten und Herausforderungen des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetzes auseinandersetzen müssen.

Einerseits stellt die seit 1.1.2018 eingeführte reine Beitragszusage einen Paradigmenwechsel in der bAV sowie eine Verschiebung hin zu einer Stärkung tarifvertraglicher Modelle dar. Andererseits entkoppelt es die bAV vom Arbeitgeber,da dieser nicht mehr für Garantien einstehen muss und demzufolge deutlich weniger Risiken ausgesetzt ist als bisher.

Bei der Ausgestaltung der bAV werden die Sozialpartner gestärkt, da sie durch das Sozialpartnermodell erweiterte Möglichkeiten erhalten, durch Tarifverträge betriebliche Versorgungssysteme zu erschaffen. In Frage steht allerdings, ob sie dieser Verantwortung nachkommen können und wollen.

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sind häufig nicht tarifgebunden, so dass diese weiterhin die traditionelle bAV-Welt nutzen werden müssen. Außerdem wird es auf die Verankerung von Öffnungsklauseln in den Tarifverträgen ankommen. Diesen kommt zukünftig je nach Ausgestaltung eine besondere Steuerungsfunktion zu. Es ist auf Dauer davon auszugehen, dass beide bAV-Welten nebeneinander bestehen werden. Es wird auch noch eine Weile dauern, bis neue Systeme installiert sind.

Unsere Empfehlung:

Unternehmen, die bereits Zuschüsse leisten, sollten hinsichtlich des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses dies ab sofort dokumentieren, um eine eventuell doppelte Zuschussverpflichtung zu vermeiden.

Aus diesem Grunde ist eine zeitnahe Anpassung der Grundlagen für die Zusage (z.B. Betriebsvereinbarungen und Versorgungsordnungen) erforderlich.

Mit dem Opting-out sollte sehr sorgsam umgegangen werden. Die Implementierung dieses Systems birgt die Gefahr, dass eine Entscheidung für oder gegen eine Entgeltumwandlung getroffen wird, ohne eine ausreichende Informationsgrundlage zu haben. Diese sollte Ihnen im besten Fall  von einer neutralen Seite aufgezeigt worden sein.

Fazit:

Das Sozialpartnermodell ist für Arbeitgeber sowohl Anlass als auch Verpflichtung, sich über die Aktualisierung der bAV im Unternehmen bzw. über eine Neuausrichtung der bAV Gedanken zu machen. In diesem Zusammenhang gilt es auch, die Abläufe im Zusammenhang mit einem bestehenden Versorgungswerk weiter zu entwickeln. Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie Unterstützung und einen vertrauensvollen Partner rund um das Thema bAV suchen!

Kostenlose Webinare mit Lorenz Scherer

Werden Sie zum bAV-Experten! mit "So geht bAV"

Mehr erfahren!