20.01.2019
Mutterschutz, Elternzeit und betriebliche Altersvorsorge - passt das?
Mutterschutz & Elternzeit - was bedeutet das für die bAV?

Mutterschutz & Elternzeit: vereinbar mit betrieblichen Altersvorsorge?

Die Zeit der Schwangerschaft sollte für Mutter und Kind so unbeschwert wie möglich sein. Vielleicht nicht ganz einfach, wenn man sich zum Thema Geld dann Gedanken machen muss. Für werdende Mütter stellt sich deswegen sicherlich die Frage, ob eine Entgeltumwandlung überhaupt noch rentabel ist und welche Folgen diese auch auf das Elterngeld hat. Deswegen wollen wir Ihnen heute erklären, welche Auswirkungen sich auf die Direktversicherung ergeben, wenn man in Mutterschutz oder Elternzeit geht.

Wie verhält es sich denn nun mit dem Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen direkt an die Arbeitnehmerin ausbezahlt und dies in der Regel in einem Zeitraum von sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin bis acht Wochen nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld wird anhand des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei Monate berechnet und ist auf 13 € je Kalendertag begrenzt. Übersteigt der bisherige Nettoverdienst die Grenze von 13 €, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz  für die Dauer der Schutzfrist zu übernehmen. 

Hierzu ein Berechnungsbeispiel:

  • Das monatliche Nettoeinkommen in Höhe von 1500,00€ der letzten drei Monate wird x 3 multipliziert, man erhält den Betrag 4500,00€.
  • Dieser Betrag wird durch 90 Kalendertage geteilt, was ein Nettoeinkommen von 50,00€ pro Kalendertag ergibt.
  • Die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00€ und den 50,00€ Nettoeinkommen beträgt 37,00€.
  • Diese 37,00€ erhält die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber dann als Zuschuss.

Der Zuschuss des Arbeitgebers und auch das Mutterschaftsgeld sind Entgeltersatzleistungen und unterliegen damit weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. 

Deswegen ist das Folgende zu beachten:

spätestens ab dem Monat, in dem die Arbeitnehmerin kein Gehalt mehr bezieht und nur noch Entgeltersatzleistungen (Mutterschafts- oder Elterngeld) erhält, ergeben sich aus der Entgeltumwandlung weder Steuer- noch Sozialversicherungsersparnisse. 

Kann oder möchte man die Beiträge zur Altersvorsorge nicht privat weiterzahlen, ist es ab diesem Zeitpunkt sinnvoll, eine Beitragsfreistellung in Betracht zu ziehen.

Der Wiedereinstieg in den Berufsalltag

In der Regel beträgt die Elternzeit 36 Monate. Diese Dauer zu berücksichtigen ist wichtig, wenn der Vertrag wieder Inkrafttreten soll. Außerdem kann es bei Verträgen, die mit einer Berufsunfähigkeitsabsicherung kombiniert sind, möglich sein, dass eine erneute Gesundheitsprüfung notwendig ist. Daher ist es ratsam, frühzeitig mit  einem Berater das Gespräch zu suchen, wenn Sie wissen, wann Sie wieder in ihren Beruf zurückkehren möchten – so kann alles in geregelten Bahnen ablaufen.

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